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Fehlen inländische Arbeitskräfte, gehen KMU auch grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse ein. Nebst dem Bewilligungsverfahren gilt es, die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte zu beachten.

  1. Bewilligung und Meldeverfahren

Die Arbeitsbewilligung ist abhängig davon, aus welchem Land die ausländischen Arbeitnehmenden stammen und wie lange der Arbeitseinsatz in der Schweiz dauern soll. Gesuche sind an das kantonale Migrationsamt zu stellen. Für Einsätze von Arbeitskräften aus EU/EFTA-Staaten von höchstens 90 Tagen pro Kalenderjahr ist keine Bewilligung notwendig. Hier kommt das sogenannte Meldeverfahren zum Tragen. Spätestens acht Tage vor Arbeitsbeginn in der Schweiz muss die Meldung beim zuständigen Migrationsamt erfolgen. Bei einem längeren Arbeitseinsatz ist eine Bewilligung in jedem Fall erforderlich.

  1. Steuerliche Aspekte

Ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung C, die in der Schweiz einen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen der Quellensteuer. Dies gilt für Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und an deren Stelle tretende Ersatzeinkünfte (z. B. Taggelder und Teilrenten). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Anmeldung innert acht Tagen der zuständigen Steuerbehörde zu melden.

Zum steuerbaren Lohn gehören der Bruttolohn inkl. Familienzulagen, Gratifikationen, 13. Monatslohn, Ferien- und Überzeitentschädigungen, Akkordzulagen, Kost- und Logis (Naturallohn) sowie Provisionen. Spesen und der Ersatz von Berufsauslagen sind zum Bruttolohn hinzuzurechnen und unterliegen ebenfalls der Quellensteuer. Diese müssen

auch dann deklariert werden, wenn sie im Gesamtarbeitsvertrag vorgeschrieben sind. Ausnahme: Pauschal- und Repräsentationsspesen sowie Funktionsentschädigungen sind von der Quellensteuer ausgenommen, wenn sie gemäss einem von den Steuerbehörden genehmigten Spesenreglement vergütet werden.

Für Deutschland gilt eine spezielle Regelung. Die Quellensteuer für «echte» Grenzgänger mit Ansässigkeitsbescheinigung beträgt pauschal 4,5 % des Bruttolohns. Für «unechte» Grenzgänger ohne Ansässigkeitsbescheinigung und Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen an mehr als 60 Tagen nicht an den deutschen Wohnort zurückkehren können, wird die Quellensteuer nach Tarif erhoben. Achtung! Für Honorare und Erwerbseinkommen von ausländischen Verwaltungsräten von Schweizer Unternehmen existiert eine separate Regelung.

  1. Sozialversicherungen

Für die Beiträge an die Sozialversicherungen gilt das Erwerbsortsprinzip. Das heisst, sie müssen am Erwerbsort abgerechnet werden. Auch hier gibt es eine Ausnahme: Wenn der Arbeitnehmende in seinem Heimatland noch einen Wohnsitz und ebenfalls ein Erwerbseinkommen hat, kommt die Verordnung (EWG) 1408 /71 zur Anwendung. Seit dem 1. Mai 2010 kommt die überarbeitete Verordnung (EG) 883 / 2004 innerhalb der EU zum Einsatz. Im Verhältnis mit der Schweiz gilt aber in den meisten Fällen nach wie vor die alte Verordnung, was zu Unklarheiten führt.

Praxisbeispiele – wann gilt was?

Beispiel 1 – Unselbständige Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten

Sind Personen gleichzeitig in zwei oder mehreren Staaten unselbständig tätig, sind sie i. d. R. an ihrem Wohnort versichert, sofern sie dort einen Teil der Tätigkeit ausüben. Das gesamte unselbständige Erwerbseinkommen aus allen Staaten ist dem Sozialversicherungsrecht im Wohnsitzstaat unterstellt.

Beispiel 2 – Unselbständige und selbständige Erwerbstätigkeiten in mehreren Staaten

Übt ein Staatsangehöriger der EU oder der Schweiz gleichzeitig eine selbständige und eine unselbständige Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten aus, greift folgende Regelung: Grundsätzlich ist das gesamte Einkommen in demjenigen Staat den Sozialversicherungen unterstellt, in dem die unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Achtung! Es gibt zahlreiche Ausnahmeabkommen mit mehreren EU-Staaten.

Beispiel 3 – Entsendung im EU Raum

Eine Entsendung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit (max. 24 Monate) im Auftrag und auf Rechnung des Arbeitgebers in einem Drittstaat arbeitet. Wichtig: Der Arbeitgeber behält weiterhin das Weisungsrecht, und die zuständige Ausgleichskasse stellt die Entsendebescheinigung A1 für EU-Staaten (bzw. E 101 für EFTA-Staaten) aus. In diesem Fall untersteht der Arbeitnehmer weiterhin dem Sozialversicherungsrecht des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

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