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Corona-Erwerbsersatz und Quarantäne-Regeln

27. November 2020

    Mit Verordnung vom 04.11.2020 haben Eltern, Personen in Quarantäne und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung Anspruch auf Erwerbsausfall-Entschädigung (EO-Leistung), rückwirkend ab 17.09.2020.

    WER HAT ANRECHT AUF EO-LEISTUNG?

    Anspruch haben

    – Eltern mit Kindern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Fremdbetreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet ist.

    – Personen, die wegen einer Quarantänemassnahme ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen.

    – Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und Selbständigerwerbende, die wegen behördlicher Massnahmen einen Erwerbsausfall erleiden weil sie

    ihren Betrieb schliessen müssen. vom Veranstaltungsverbot betroffen oder Veranstaltungen absagen müssen. ihre Erwerbstätigkeit massgeblich einschränken müssen. Generell gilt: Die EO-Leistung ist subsidiär. Das heisst, Personen die bereits Leistungen aus einer anderen Sozial- oder Privatversicherung beziehen, haben keinen Anspruch. Bei Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber ist der Arbeitgeber anspruchsberechtigt.

    Nur wer einen effektiven Erwerbsausfall hat, hat Anspruch auf die EO-Leistung.

    WAS BEDEUTET DIES FÜR…?

    Eltern mit Kindern

    Anspruch haben Eltern mit Kindern unter 12 Jahren, welche im Zeitpunkt des Erwerbsunterbruchs obligatorisch bei der AHV versichert sind. Der für den Erwerbsunterbruch verantwortliche Betreuungsbedarf muss auf Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückzuführen sein, wie die Schliessung oder der eingeschränkte Betrieb in Schulen, Krippen, Kindergärten oder die betreuende Person sich in Quarantäne begeben musste.

    Wenn die Arbeit im Homeoffice möglich ist, besteht kein Anspruch auf EO-Leistung, es sei denn der Arbeitgeber kürzt den Lohn entsprechend.

    Während der Schulferien besteht kein Anspruch auf EO-Leistung. Wenn jedoch die geplante Betreuungslösung infolge Quarantäne nicht zur Verfügung steht, haben Eltern Anspruch auf die EO-Leistung.

    Der Entschädigungsanspruch beginnt am 4. Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Er endet, wenn eine Betreuungslösung gefunden, die Quarantänepflicht aufgehoben oder die Betreuungseinrichtung wieder geöffnet wurde.

    Die EO-Leistung beträgt 80% des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens, das vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde – höchstens CHF 196 pro Tag. Arbeitnehmende, die eine Kurzarbeitsentschädigung erhalten, haben keinen zusätzlichen Entschädigungsanspruch.

    Personen in Quarantäne

    Anspruch haben Personen, welche im Zeitpunkt des Erwerbsunterbruchs obligatorisch bei der AHV versichert sind. Auch Lernende(r), Pensionierte(r) (mit Einkommen über CHF 1’400 pro Monat) und Teilzeitangestellte können einen Anspruch haben. Der Erwerbsunterbruch muss durch eine ärztlich oder behördlich verordnete Quarantäne verursacht sein.

    Der Anspruch beginnt am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und endet mit der Aufhebung der Quarantäne oder maximal 10 Taggelder.

    Situationen mit Anspruch auf EO-Leistung:

    Quarantänemassnahme mit ärztlichem Attest oder behördlicher Anordnung belegt (bei Überlastung des Kantonsarzt Selbstdeklaration möglich) Quarantäne nach Rückkehr aus einem Land, das zum Zeitpunkt der Abreise aus der CH kein Risikogebiet war Eltern, deren Kind sich in Quarantäne befindet KEIN Anspruch auf EO-Leistung:

    Arbeit im Homeoffice ist möglich Selbstquarantäne (z.B. wenn Partner in Quarantäne muss) Selbstquarantäne aufgrund einer Meldung in der SwissCovid App Quarantäne nach Reisen in ein Risikogebiet Angehörige(r) der Risikogruppe wird vom Arbeitgeber beurlaubt (Arbeitgeber ist zur Lohnfortzahlung verpflichtet) Krankheit (Arbeitgeber ist zur Lohnfortzahlung verpflichtet) Bei selbstgewählter, freiwilliger Quarantäne besteht grundsätzlich auch keine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers.

    Die EO-Leistung beträgt 80% des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens, das vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde – höchstens CHF 196 pro Tag. Arbeitnehmende, die eine Kurzarbeitsentschädigung erhalten, haben nur für die nicht abgedeckten Tage einen Anspruch.

    Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung

    Anspruch haben die im eigenen Unternehmen angestellten Geschäftsinhaber und deren Ehefrau sowie angestellte Führungskräfte, wenn sie wegen behördlich verordneter Massnahmen einen Lohnausfall erleiden. Dies weil

    ihr Betrieb schliessen musste oder die Tätigkeit verboten wurde. geplante Veranstaltungen nicht durchgeführt werden können oder nicht bewilligt wurden. sie ihre Erwerbstätigkeit massgeblich einschränken mussten. Eine massgebliche Einschränkung liegt vor, wenn der Umsatz im Antragsmonat um mindestens 55% tiefer ist als im Vergleich zum durchschnittlichen Monatsumsatz der Jahre 2015 – 2019. Auch eine spätere Aufnahme der Erwerbstätigkeit kann einen Anspruch bedeuten. Ausserdem muss das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen 2019 mindestens CHF 10’000.— betragen, auf ein Jahr berechnet.

    Der Anspruch beginnt am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und endet mit Aufhebung der Massnahme oder wenn kein Erwerbsausfall mehr vorliegt. Die EO-Leistung muss für jeden Kalendermonat einzeln beantragt werden (im Folgemonat). Ausnahme: für den Zeitraum 17.09.2020 – 31.10.2020 reicht eine Anmeldung.

    Die EO-Leistung beträgt 80% des Lohnausfalls im Antragsmonat im Vergleich zum durchschnittlichen AHV-pflichtigen Monatseinkommen im 2019, maximal CHF 196 pro Tag. Dies entspricht einem maximalen Lohnausfall von CHF 7’350 pro Monat. Die EO-Leistung kann rückwirkend ab 17.09.2020 beantragt werden; wer jedoch keinen Lohnausfall hat, hat auch keinen Anspruch auf Entschädigung.

    Selbständigerwerbende

    Selbständigerwerbende haben ähnliche Ansprüche wie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung.

    WAS IST ZU TUN?

    Wenn Sie betroffen sind, dann melden Sie sich bei uns! Wir klären Ihre Ansprüche und machen sie rechtzeitig geltend.

    Die EO-Leistungen müssen bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse beantragt werden. Sie können bis zum 30.06.2021 geltend gemacht, jedoch in der Regel nicht rückwirkend beantragt werden. Ansprüche rückwirkend ab 17.09.2020 müssen schnellstmöglich angemeldet werden!

    November 2020 Auditrium

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