Ausgangslage
Am 15. Dezember 2016 hat das Parlament das Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens verabschiedet. Im April 2018 wurde die Quellensteuerverordnung publiziert. Am 12. Juni 2019 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV das Kreisschreiben Nr. 45 zur Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern publiziert.
Seit dem 1.1.2021 ist die Revision der Quellensteuern in Kraft. Sie bringt einige substanzielle Änderungen mit sich.
Was ändert sich? – das Wichtigste auf einen Blick
- Quellsteuerpflichtiges Einkommen wird praktisch einheitlich definiert
- Vereinheitlichung der Tarifcodeanwendung
- Vereinheitlichung der Quellensteuerberechnung innerhalb von Kantonen im Monats- bzw. Jahresmodell
- Einheitliche Satzbestimmung für unregelmässige Stundenlöhner
- Wegfall der Tarifkorrektur – Voraussetzungen für eine nachträgliche ordentliche Veranlagung wurden angepasst und erweitert
- Neu muss der Arbeitgeber mit allen anspruchsberechtigten Kantonen separat abrechnen
- Anwendung des QST-Codes D (Nebenerwerb) entfällt für den Arbeitergeber – bei mehreren Teilzeittätigkeiten (auch Ersatzleistungen) kommt nun eine komplexe Einkommenshochrechnung zur Anwendung
- Quellensteuersatz für den 13. Monatslohn im Monatsmodell muss neu mit Hilfe einer Spezialberechnungsformel bestimmt werden
- Bezugsprovision wurde auf 1-2 % reduziert
- Verankerung der Quellensteuerpflicht für den faktischen Arbeitgeber und für den unzulässigen Personalverleih aus dem Ausland
- Bestimmungen für Künstler und Sportler mit Wohnsitz im Ausland wurden präzisiert und angepasst
Wichtige Änderungen im Detail
Wegfall der Tarifkorrektur – nachträglich ordentliche Veranlagung (NOV)
Bis anhin werden quellensteuerpflichtige Ansässige (Wohnsitz/Aufenthalt in der Schweiz) obligatorisch im NOV besteuert, wenn ihr Bruttoeinkommen über CHF 120’000.- liegt oder übrige nicht quellensteuerpflichtige Einkünfte/Vermögen verfügen. Da neu die Tarifkorrektur wegfällt, können Ansässige, welche die Voraussetzungen der obligatorischen NOV nicht erfüllen, dennoch auf Antrag im NOV besteuert werden. Hierbei wird die NOV bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres beantragt oder die Neuberechnung der Quellensteuern angefordert. Ein einmal form- und fristgerecht gestellter Antrag kann nicht zurückgezogen werden und ist bindend. Zudem wird auch in den Folgejahren (bis zum Ende der Quellensteuerpflicht) von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt. Je nach Wohnsitzgemeinde kann sich das positiv oder negativ auswirken.
Auch quasi-ansässige Personen, d.h. Personen, welche im Ausland leben, aber in der Schweiz arbeiten, können eine NOV anfordern. Bedingung ist, dass mindestens 90% der weltweit erzielten Bruttoeinkünfte in der Schweiz erzielt werden. Zu den Bruttoeinkünften zählen in einer Ehe auch die Einkünfte des Partners. Ein Antrag auf NOV muss hier jährlich gestellt werden.
Abrechnung der Quellensteuer seitens Arbeitgeber
Wesentlichste Änderung beim Arbeitgeber ist, dass er künftig zwingend mit dem zuständigen Kanton am Wohnsitz des Arbeitnehmers abrechnen muss. Es ist nicht mehr zulässig, alle quellenbesteuerten Arbeitnehmer im Sitzkanton des Unternehmens abzurechnen. Altrechtliche Steuerrulings, die den neuen gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen, sind ab der Steuerperiode 2021 wirkungslos.
Fazit
Aufgrund des Auftrags des Gesetzgebers an die Kantone mit der Quellensteuer einheitlich zu verfahren, wurde auch das Kreisschreiben KS 45 recht komplex. Auch wenn es in den meisten Fällen brauchbare Antworten liefert, räumt es nicht alle Unklarheiten oder Widersprüche aus. Die Komplexität ist darauf zurückzuführen, die Quellensteuer so nah wie möglich an die ordentliche Besteuerung heranzuführen. Es entsteht der Eindruck, dass Quellensteuerpflichtige möglichst keinen Vorteil gegenüber ordentlich besteuerten Personen erhalten sollen. An vielen Stellen verweist die ESTV darauf, dass der Steuerpflichtige die Quellensteuer bis 31. März des Folgejahres überprüfen lassen kann. Die Quellensteuer ist unbestritten ein hoch komplexes Thema und die gesetzlichen Grundlagen wurden innerhalb eines engen Korsetts revidiert. Die ersten Jahre der Anwendung werden zeigen, wie praxistauglich das KS 45 tatsächlich ist.
Gerne beraten wir Sie bei der Analyse Ihres Handlungsbedarfs, unterstützen Sie bei der konkreten Umsetzung oder prüfen weitere Möglichkeiten zur Steueroptimierung.
Quelle: PWC, Kreisschreiben Nr. 45