NEUE STEUERSPARMÖGLICHKEIN FÜR UNTERNEHMEN
Zwischenzeitlich haben alle Kantone neue interessante Steuersparmöglichkeiten eingeführt, welche seit diesem Jahr zur Verfügung stehen. Dies als Folge der Eidgenössischen Volksabstimmung im 2019 (STAF).Bei der Direkten Bundessteuer ändert sich nichts.
WAS IST NEU AUF KANTONSEBENE?
Abschaffung von Steuerprivilegien
Die privilegierte Besteuerung von Holdinggesellschaften, gemischten Gesellschaften und Domizilgesellschaften entfällt. Dies bedeutet, dass diese Gesellschaften ab 01.01.2020 voll besteuert werden.
Unternehmen, die diesen Sonderstatus verlieren haben einmalig die Möglichkeit mit der Einreichung der Steuererklärung 2019 allfällig bestehende stille Reserven steuerfrei (altrechtlicher Step-up) oder steuerreduziert (neurechtlicher Step-up) aufzudecken und so eine allfällige Mehrbelastung für eine befristete Zeit zu reduzieren.
Patentbox
Alle Kantone müssen eine Patentbox einführen, welche von allen juristischen Personen genutzt werden kann. Bisher verfügten nur wenige Kantone über eine Patentbox (u.a. NW). Mit der Patentbox wird der Reingewinn, der auf Patente und vergleichbare Rechte entfällt, reduziert besteuert. In der Mehrheit der Kantone beträgt die Reduktion 50%-90% des qualifizierenden Gewinns.
Abzüge für Forschung & Entwicklung
Bis auf wenige Ausnahmen führen alle Kantone einen zusätzlichen «fiktiven» Steuerabzug zur Förderung von Forschungs- & Entwicklungstätigkeiten in der Schweiz ein. Dieser «fiktive» Abzug beträgt je nach Kanton bis zu 50% der effektiven Personalkosten aus Forschung & Entwicklung (zuzüglich einer Pauschale von 35%). Alle juristischen Personen können diesen neuen Abzug bei entsprechendem Nachweis in der Steuererklärung geltend machen.
Abzug für Eigenfinanzierung (Zinsabzug)
Hochsteuerkantone können einen zusätzlichen «fiktiven» Steuerabzug auf hohem Eigenkapital zulassen (fiktiver Zinsabzug). Zurzeit gilt nur der Kanton ZH als Hochsteuerkanton, welcher diesen Zinsabzug auch einführt. Aufgrund der aktuell sehr tiefen Zinssätze, dürfte diese Entlastungsmöglichkeit jedoch gering sein.
Entlastungsbegrenzung (Mindestgewinnbesteuerung)
Die Summe der oben erwähnten Abzüge müssen neu von den Kantonen plafoniert werden. Maximal zulässig sind 70% des Gewinns. D.h. mindestens 30% des Gewinns wird in jedem Fall besteuert. In der Mehrheit der Kantone gilt ein Plafond von 50%-70%.
Senkung der Gewinnsteuer
Viele Kantone senken ihre Gewinnsteuern. Dementsprechend profitieren alle juristischen Personen davon.
Anpassungen bei der Kapitalsteuer
Einzelne Kantone reduzieren den Kapitalsteuersatz für alle juristischen Personen und/oder ändern die Berechnung des massgebenden Eigenkapitals so, dass eine tiefere Besteuerung resultiert.
WELCHE FRAGEN STELLEN SICH IHNEN?
Profitierte Ihr Unternehmen bisher von einem Steuerprivileg? Besitzt es immaterielle Werte (z.B. Lizenzrechte, Goodwill)? Wurde die Steuererklärung 2019 noch nicht eingereicht? Hat Ihre Unternehmung Lizenzerträge? Aus Patenten oder vergleichbaren Rechte? Betreibt Ihr Unternehmen Forschung & Entwicklung in der Schweiz mit eigenem Personal oder durch Dritte? Ist Ihr Unternehmen im Kanton ZH und verfügt über ein hohes Eigenkapital? Planen Sie eine Standortverlegung? Steht eine Umstrukturierung an? Wenn Sie eine der Fragen mit JA beantworten, dann besteht bei Ihnen jetzt Handlungsbedarf.
Von den Steuervergünstigungen profitieren alle juristischen Personen. Abzüge für Forschung & Entwicklung, Patentbox und Eigenfinanzierung werden nicht automatisch gewährt, sondern müssen bei den Steuerbehörden beantragt werden. Ihr Unternehmen muss dazu die nötigen Daten und Informationen zum Nachweis dokumentieren. Dies benötigt erfahrungsgemäss eine gewisse Vorlaufzeit, eventuell muss auch die Buchführung angepasst werden.
WAS IST ZU TUN?
Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie kompetent, zukunftsorientiert und setzen die richtigen Massnahmen zur rechten Zeit mit Ihnen um!
28.10.2020 Auditrium / Sara-Ida Möckli