Cookie Consent by TermsFeed

Home-Office Kosten in der Steuererklärung

2. März 2021

Bereits vor der Corona-Krise gab es einen Trend zu immer flexibleren Arbeitsmodellen, wobei immer mehr Arbeitnehmer teilweise im Home-Office arbeiten. Spätestens als der Bundesrat im Rahmen der Corona-Massnahmen das Arbeiten zuhause zuerst als Empfehlung und schliesslich als Pflicht verordnete, stellt sich für viele Arbeitnehmer die Frage, ob die Kosten für das private Arbeitszimmer, den Laptop oder das Internet steuerlich geltend gemacht werden können.

Einordnung im Steuergesetz

Der Begriff Home-Office wird im Steuergesetz nicht explizit erwähnt, die dabei entstandenen Kosten sind als Berufskosten (Art. 26 DBG bzw. Art. 9 StHG) einzuordnen. Auslagen für Berufswerkzeuge (inkl. EDV Hard-/Software) und ein privates Arbeitszimmer sind nach Berufskostenverordnung in den übrigen Berufskosten enthalten. Für die übrigen Berufskosten sieht das Gesetz eine Pauschale abhängig von der Höhe des Nettolohns vor. Steuerlich geltend gemacht werden können auf Bundesebene 3% des Nettolohns, mindestens CHF 2’000 und höchstens CHF 4’000 pro Jahr.

Waren die effektiven Kosten höher als die Pauschale, kann man diese bei entsprechendem Nachweis steuerlich geltend machen. Beispielsweise können die Kosten für Laptop/Monitore/Internet ebenfalls als Abzug geltend gemacht werden, sofern diese selber bezahlt und nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurden. Eine Kombination von Pauschale und effektiven Kosten ist nicht möglich.

Abzug für Arbeitszimmer

Die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Kosten für ein privates Arbeitszimmer sind jedoch gemäss Praxis sehr streng. Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt werden:

  • regelmässige Tätigkeit zuhause
  • wesentlicher Teil der beruflichen Arbeit wird zuhause errichtet
  • Arbeitgeber stellt kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung
  • Ausscheidung eines Raumes in der Wohnung, welcher tatsächlich und hauptsächlich als Arbeitsplatz genutzt wird

Im Rahmen der Home-Office-Empfehlung des Bundesrates liessen die Arbeitgeber ihre Angestellten, die Arbeiten im Home-Office zu verrichten. Entsprechend stand für eine gewisse Zeitdauer kein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung. In vielen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass unter diesen Umständen ein wesentlicher Teil der Arbeit regelmässig von zu Hause ausgeübt wird. Sollten die Arbeitnehmer zusätzlich über ein separates Arbeitszimmer verfügen, sind die Kriterien zur Geltendmachung der Home-Office-Kosten erfüllt.

Berechnungsbeispiel für Abzug eines privaten Arbeitszimmers bei einer 5.5-Zimmerwohnung mit Bruttomietzins CHF 36’000 / Jahr.

Bruttomiete CHF 36’000 / 7.5 Zimmer (5.5-Zimmerwohnung + 2 Nebenräume) x 1 Arbeitszimmer = steuerlicher Abzug CHF 4’800. Bei Wohneigentum erfolgt die Berechnung aufgrund des entsprechenden Eigenmietwertes. Wird das Arbeitszimmer nicht ausschliesslich für berufliche Zwecke verwendet, so ist für die private Nutzung in der Regel ein angemessener Privatanteil zu berücksichtigen.

Bei der Berechnung des Abzugs für ein Arbeitszimmer kann es von Kanton zu Kanton Unterschiede geben. Allen Kantonen ist jedoch gemein, dass bei der Geltendmachung effektiver Home-Office-Kosten die Pauschale für übrige Berufskosten nicht gleichzeitig beansprucht werden kann. Zusätzlich kürzen die Steuerbehörden die Fahrtkosten zum Büro sowie die Verpflegungskosten bei Home-Office entsprechend.

Smart-Working-Places

Schwieriger wird die Beurteilung, wenn der Arbeitgeber zwar Arbeitsplätze zur Verfügung stellt, jedoch nicht für das gesamte Personal (Smart-Working-Konzepte). Im Urteil vom 31. Mai 2018 (BGer 2C_1033/2017) hat das Bundesgericht entschieden, dass wenn der Arbeitgeber für 80 Prozent des Personals einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, nicht ein erheblicher Teil der Arbeitsleistung im Home-Office erbracht wird und damit die Voraussetzungen für den Arbeitszimmerabzug steuerlich nicht gegeben sind.

Betriebsstättenrisiko

Wenn Mitarbeitende dauerhaft einen massgeblichen Anteil ihrer Arbeitszeit ausserhalb des Unternehmenssitzes im Home-Office verbringen, kann dieses je nach Konstellation zu einer festen Geschäftseinrichtung werden und steuerlich als eine Betriebsstätte des Unternehmens qualifiziert werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn aus dem Home-Office des Mitarbeitenden für das Unternehmen wesentliche Tätigkeiten ausgeübt oder massgebende Geschäftsentscheide gefällt werden.

Liegt steuerlich eine Betriebsstätte vor, wird der Arbeitgeber am Ort, wo sich das Home-Office befindet, steuerpflichtig und muss für einen Anteil seines Unternehmensgewinnes dort anteilsmässig Steuern abführen.

Schreibt das Unternehmen dem Mitarbeiter nicht vor, dass er von zuhause aus arbeiten muss und übernimmt es keine Kosten für das Home-Office, fehlt es in aller Regel an der vorausgesetzten Verfügungsmacht des Arbeitgebers über das Home-Office. Entsprechend ist eine Betriebsstätte des Unternehmens am Ort des Home-Office zu verneinen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn dem Mitarbeiter ein fester Arbeitsplatz am Ort des Unternehmens zur Verfügung gestellt wird und der Mitarbeiter nur aus Bequemlichkeit zeitweise zu Hause arbeitet.

Soweit Unsicherheiten bestehen bleiben, empfiehlt sich in der Regel die Behandlung der spezifischen Situation durch die zuständigen Behörden in einem verbindlichen Vorbescheid (Ruling) bestätigen zu lassen.

Schliesslich sollten die Modalitäten regelmässiger Home-Office Tätigkeiten (maximaler Umfang, Entschädigung, Recht oder Pflicht für Home-Office Tätigkeit) im Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt werden.

Schlussfolgerung

Moderne Arbeitsplatzkonzepte und die zunehmende Digitalisierung der Arbeitswelt werden dem Home-Office verstärkt Aufschwung verschaffen. Das Arbeiten von zuhause aus bringt jedoch einige steuerlicher Fragestellung mit sich – sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmende. Gerne unterstützen wir Sie bei der Analyse der steuerlichen Themen sowie der konkreten Umsetzung.

Quelle: z.T. BDO, Artikel: Steuertipp Nr. 28 – Homeoffice und Steuern

foto by unsplash.com

Weitere empfohlene Beiträge
Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern

Mit dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2016 über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens wurden die Grundlagen für die Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens neu geregelt. Diese Bestimmungen treten auf den 1. Januar2021 in Kraft. In ihrer Gesamtheit zielen die teilweise überarbeiteten und teilweise neuen Bestimmungen darauf ab, die ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer), verschiedener kantonaler Gerichte […]

30. Juli 2019
...
Einkommenssteuern: wird der Steuerabzug für die Säule 3a ausgebaut?

Ausgangslage Seit dem Jahr 1972 ist die individuelle Vorsorge als dritte Säule des schweizerischen Dreisäulenkonzepts der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Bundesverfassung verankert. Die 3. Säule wird in zwei Bereiche unterteilt: Säule 3b: die freie Selbstvorsorge Diese besteht aus dem persönlichen Sparen, Lebensversicherungen etc. Es besteht keine steuerliche Privilegierung. Säule 3a: die gebundene Selbstvorsorge […]

16. September 2019
...
Unternehmenssteuern: Steuerpläne der OECD bedeuten Erosion des Wettbewerbs

Credo des Steuerwettbewerbs Im Nachgang zum deutschen Wirtschaftswunder war das Credo des Wettbewerbs salonfähig. Auch die Konkurrenz zwischen den einzelnen Volkswirtschaften gehörte zum unbestrittenen wirtschaftlichen Repertoire. Die historischen Daten sprechen eine klare Sprache: Wie auf der Ebene der Unternehmen ist auch auf der staatlichen Ebene der Wettbewerb zentraler Treiber für Wachstum und Wohlfahrt. Radikale Modernisierung […]

24. November 2019
...
Kantonale Abstimmung: Teilrevision des Steuergesetzes Im Kanton Nidwalden

Ausgangslage und Abstimmung vom 27. September 2020 Aufgrund eines konstruktiven Referendums Ende 2019 betreffend der Senkung des Gewinnsteuersatzes, kam die Umsetzung des Landrates am 27. September 2020 zur Abstimmung. Die Nidwaldner Stimmberechtigten haben der Vorlage des Landrates mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 59.4 Prozent zugestimmt und bestätigt. Das revidierte Steuergesetz soll per 1. Januar 2021 in Kraft […]

28. September 2020
...
Weitere empfohlene Beiträge
Vereinfachte Besteuerung der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen

Die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs soll gemäss Beschluss der eidgenössischen Räte mit einer Pauschale besteuert werden können, die neu auch die Fahrkosten zum Arbeitsort umfasst. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat hierzu eine Verordnungsänderung in die Vernehmlassung geschickt. Das EFD schlägt in der Änderung der Berufskostenverordnung vor, dass die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs neu pro Monat […]

30. Juli 2019
...
Bundesgesetz über die Steuervorlage 17: Update

Der Deal mit Steuerreform und AHV kommt in den Schlussabstimmungen ohne Überraschungen durch. Nationalrat und Ständerat haben in den Schlussabstimmungen der Herbstsession keine Überraschungen produziert und dem Geschäft zugestimmt. Der Ständerat sagte Ja mit 39 zu 4 Stimmen, der Nationalrat sagte Ja mit 112 zu 67 Stimmen. Allerdings ist die Wahrscheinlichkeit gross, dass es zu […]

8. November 2018
...
Die deutsche Wegzugsbesteuerung ist gefallen!

Zieht ein Unternehmer von Deutschland in die Schweiz, fiel bisher in Deutschland auf dem Wertzuwachs seiner Firmenbeteiligungen eine Wegzugsbesteuerung an. Laut dem Europäischen Gerichtshof verstösst dies aber gegen das Personenfreizügigkeitsabkommen Schweiz – EU. Die Schweiz müht sich zurzeit mit der Frage ab, was vom vorgeschlagenen Rahmenabkommen mit der EU zu halten ist. Für die versprochene […]

28. März 2019
...
Weitere empfohlene Beiträge
Steuervorlage 17

Knappe Zustimmung der WAK-N Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats konnte die Detailberatung der Steuervorlage 17 abschliessen. Die Kommission hat am 3. September 2018 getagt. Einzig beim Kapitaleinlageprinzip beantragt die Kommissionsmehrheit eine Änderung gegenüber dem Entwurf des Ständerats. Die Kommission hat das Gesetz in der Gesamtabstimmung äusserst knapp mit 12 zu 11 Stimmen […]

5. September 2018
...
Die deutsche Wegzugsbesteuerung ist gefallen!

Zieht ein Unternehmer von Deutschland in die Schweiz, fiel bisher in Deutschland auf dem Wertzuwachs seiner Firmenbeteiligungen eine Wegzugsbesteuerung an. Laut dem Europäischen Gerichtshof verstösst dies aber gegen das Personenfreizügigkeitsabkommen Schweiz – EU. Die Schweiz müht sich zurzeit mit der Frage ab, was vom vorgeschlagenen Rahmenabkommen mit der EU zu halten ist. Für die versprochene […]

28. März 2019
...
Sie haben Fragen?