Der Hauptzweck einer Holdinggesellschaft liegt im Halten von Beteiligungen. Das heisst, sie darf keine aktive Geschäftstätigkeit in der Schweiz ausüben. Die Gründung einer Holdinggesellschaft kann auch für KMU Vorteile mit sich bringen.
Damit eine Holdinggesellschaft steuerlich als solche akzeptiert wird, müssen deren Beteiligungen längerfristig zwei Drittel des gesamten Vermögens (Aktiven) ausmachen. Diese Grenze gilt ebenfalls für die Erträge daraus. Im Umfang des verbleibenden Drittels darf eine Holdinggesellschaft passive Tätigkeiten ausüben, beispielsweise ein Führungs- und Berichtssystem bereitstellen, Rechts-, Steuer- und Personalberatung durchführen sowie Lizenzen verwalten. In diesem Kontext haben wir bei Auditrium unser Dienstleistungsportfolio um CFO-Services erweitert, um Unternehmen bei ihrer stabilen Entwicklung zu unterstützen.
Auch bei KMU sprechen in bestimmten Fällen betriebswirtschaftliche wie steuerliche Gründe für die Errichtung einer Holdinggesellschaft. Die rechtliche Umstrukturierung wurde mit der Einführung des Fusionsgesetzes vereinfacht und kann mit vertretbaren Kosten abgewickelt werden. Welche konkreten Vorteile bietet eine Holdinggesellschaft dem KMU?
Steuerliche Vorteile
Eine Kapitalgesellschaft (AG, GmbH) mit aktiver Geschäftstätigkeit bezahlt eine Gewinnsteuer an Kanton und Bund. Zusätzlich wird das Kapital auf Kantonsstufe mit einer Kapitalsteuer erfasst. Eine Holdinggesellschaft bezahlt nur eine Gewinnsteuer an den Bund. Die Gewinnsteuer für den Kanton entfällt (Holdingprivileg). Die Kapitalsteuer für eine Holdinggesellschaft ist zudem in den meisten Kantonen vernachlässigbar tief. Hat eine aktive Gesellschaft hohe, nicht betriebsnotwendige Mittel, kann sie diese ihrer Holdinggesellschaft ausschütten. Bei der Kantonssteuer ist dieser Vorgang steuerfrei und beim Bund greift der Beteiligungsabzug.
Der Ertrag aus diesen zurückbehaltenen Mitteln bleibt auf Stufe Kanton steuerfrei. Deshalb fällt der Belastungsvergleich zur aktiven Gesellschaft vorteilhaft aus. Bei Bedarf können diese Mittel als Darlehen an die operativen Tochtergesellschaften weitergeleitet werden. Der Zinsaufwand ist im ordentlichen Bereich abzugsfähig, während der Zinsertrag unter dem Holdingregime privilegiert besteuert wird. Weitergehende Steuerplanungsmöglichkeiten, wie beispielsweise Lizenzeinkünfte durch die Holdinggesellschaft oder die Bündelung des Managements in der Holding mit Weiterverrechnung an die Tochtergesellschaften, sind ebenfalls denkbar.
Betriebswirtschaftliche Vorteile
Oft sprechen vorwiegend betriebswirtschaftliche Gründe für die Errichtung einer Holdinggesellschaft. So stellt eine Holdingstruktur für eine Nachfolgeregelung, bei welcher die operative Führung und die Eigentumsverhältnisse getrennt werden müssen, eine gute und sinnvolle Lösung dar. Eine Holdinggesellschaft ist auch sinnvoll, um zwei oder mehrere Gesellschaften unter einem Dach zu konzentrieren, weil die Aktivitäten der verschiedenen Gesellschaften dadurch besser koordiniert werden können.
Eine als «schwer» bezeichnete Gesellschaft, sei dies durch ihren hohen Immobilienbestand oder durch hohe, nicht betriebsnotwendige Mittel bedingt, ist im Verkaufsfall schwieriger handelbar als eine «schlanke» Gesellschaft. Durch die Gründung einer Holdinggesellschaft lässt sich dieser Nachteil beheben. Auch als Finanzierungsgesellschaft ist eine Umstrukturierung über die Gründung einer Holdinggesellschaft denkbar und vorteilhaft. Als Nebenzweck ist diese Tätigkeit steuerlich akzeptiert. Nach einer kurzen Beurteilung des Einzelfalls zeigt sich, ob die Holdingstruktur eine sinnvolle Gestaltungsvariante für ein Unternehmen darstellt. In der Praxis nutzen zunehmend auch KMU die steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Vorteile einer Holdingstruktur.