Ausgangslage
Seit dem Jahr 1972 ist die individuelle Vorsorge als dritte Säule des schweizerischen Dreisäulenkonzepts der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Bundesverfassung verankert. Die 3. Säule wird in zwei Bereiche unterteilt:
Säule 3b: die freie Selbstvorsorge
Diese besteht aus dem persönlichen Sparen, Lebensversicherungen etc. Es besteht keine steuerliche Privilegierung.
Säule 3a: die gebundene Selbstvorsorge
Diese Säule ist jene Vorsorgeform der 3. Säule, die im Sinne der Dreisäulenkonzeption durch Fiskal- und Eigentumspolitik staatlich gefördert wird.
Die Säule 3a wurde in einer Verordnung geregelt und ist seit 01.01.1987 in Kraft. Die Säule 3a kann grundsätzlich jedermann errichten, der erwerbstätig ist. 2019 können CHF 6’826 von Erwerbstätigen mit einer Pensionskasse und CHF 34’128 von Erwerbstätigen ohne Pensionskasse bei den direkten Steuern vom Einkommen abgezogen werden.
Forderung
Eine Motion des Obwaldner CVP-Ständerates Erich Ettlin verlangt, dass diese Steuerabzüge weiter ausgebaut werden. Wer in früheren Jahren nicht den Maximalabzug geltend gemacht hat, soll dies laut dem Vorstoss noch nachholen können – im Form von Einkäufen, wie sie bei der 2. Säule schon möglich sind. Diese Einkäufe sollen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können. Ein Einkauf bei der Säule 3a soll auf den für Selbständigerwerbende geltenden Betrag von CHF 34’128 pro Jahr begrenzt werden. Zudem soll ein Einkauf in die Säule 3a nur alle fünf Jahre möglich sein.
Pro
Mit den Reformen der 1. und 2. Säule werden mittelfristig die Versichertenbeiträge steigen und Rentenhöhe in der 2. Säule sinken. Die 3. Säule erhält in Zukunft eine höhere Bedeutung und muss gefördert werden. Der neue Steuerabzug soll jenen Personen helfen, die in jüngeren Jahren mangels liquider Mittel oder wegen anderer Prioritäten die Möglichkeit der steuerlich privilegierten Einzahlung in die Säule 3a nicht ausgenutzt hatten.
Contra
Gemäss der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) nimmt weniger als ein Drittel der Steuerpflichtigen überhaupt einen Abzug für Säule-3a-Beiträge vor. Nur gerade 13 % aller Steuerpflichtigen sind in der Lage, den maximal zulässigen Abzug von CHF 6’826 vorzunehmen. Über die Hälfte der Steuerersparnisse infolge des Steuerabzugs für Beiträge in die Säule 3a fällt bei Haushalten mit einem steuerbaren Einkommen von über CHF 75’000 pro Jahr an.
Stellungnahme des Bundesrates:
Der gesellschaftliche Nutzen der Subvention für Einzahlungen in die Säule 3a ist bestenfalls minim. Die Möglichkeit, über den jährlichen Maximalbetrag hinaus Einzahlungen für vergangene Beitragsjahre in die Säule 3a zu leisten, kommt bloss einer begrenzten Gruppe von Personen zugute. Durch zusätzliche Steueroptimierungsmöglichkeiten für Gutverdienende werden Ungleichheiten nicht beseitigt, sondern verstärkt. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Ausblick
Der Ständerat hat die Motion mit 20 zu 13 Stimmen angenommen. Stimmt nach dem Ständerat auch der Nationalrat der Motion zu, muss der Bundesrat eine konkrete Vorlage ausarbeiten.