Die Verrechnung von Geschäftsverlusten mit Gewinnen aus Liegenschaftsverkäufen ist ab 1. Januar 2019 auch im Kanton Zürich möglich!
Wir haben Sie bereits mit unserem blog-Beitrag vom Juni 2017 (Rubrik Direkte Steuern) über die Beseitigung einer Rechtsungleichheit und den neuen Möglichkeiten bei der Verlustverrechnung orientiert. Hier liefern wir Ihnen das update in dieser causa.
Im Kanton Zürich gilt das monistische System der Grundstückgewinnbesteuerung. Somit werden Grundstückgewinne des Geschäftsvermögens im Umfang des Wertzuwachsgewinns mit der Grundstückgewinnsteuer abgerechnet. Mit der Einkommens- oder Gewinnsteuer werden die wiedereingebrachten Abschreibungen erfasst.
Nach dem bisher geltenden Steuergesetz im Kanton Zürich konnten Geschäftsverluste nicht mit den der Grundstückgewinnsteuer unterliegenden Grundstückgewinnen des Geschäftsvermögens verrechnet werden.
Im interkantonalen Verhältnis war diese Verrechnung von Geschäftsverlusten mit Grundstückgewinnen jedoch zulässig. Das bedeutete, dass Unternehmen mit ausserkantonalem Sitz die Geschäftsverluste mit dem im Kanton Zürich erzielten Grundstückgewinn verrechnen konnten. Die Ungerechtigkeit bestand darin, dass diese Verlustverrechnungsmöglichkeit für Firmen mit Sitz ausserhalb des Kantons Zürich schon seit über 10 Jahren bestand. Da innerkantonale Unternehmen, also Unternehmen mit Sitz im Kanton Zürich und Liegenschaften im Kanton Zürich, diese Verlustverrechnung nicht vornehmen können, wurden die innerkantonalen Unternehmen im Kanton Zürich systematisch benachteiligt.
Gemäss dem neuen § 224 a des Zürcher Steuergesetzes können auch Zürcher Unternehmen Geschäftsverluste mit Gewinnen aus dem Verkauf einer Liegenschaft bei der Grundstückgewinnsteuer verrechnen.
Diese längst überfällige Änderung des Zürcher Steuergesetzes geht zurück auf einen Regierungsratsbeschluss und Vernehmlassungsentwurf aus dem Jahre 2013. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat die vom Stimmvolk am 10. Juni 2018 angenommene Änderung des Steuergesetzes auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt.
Mit der neuen gesetzlichen Regelung werden zürcherische Unternehmen den ausserkantonalen gleichgestellt. Der Kanton Zürich war der einzige Kanton, der die Verlustverrechnungsmöglichkeit für innerkantonale Unternehmen nicht kannte.
Durch diese Gesetzesänderung herrscht endlich Rechtsgleichheit zwischen inner- und ausserkantonalen Gesellschaften und ein Standortnachteil des Kantons Zürich wurde beseitigt.