Nach dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) unterliegen Gewinne aus der Veräusserung eines privaten Grundstücks der Grundstückgewinnsteuer. Die Kantone können die Grundstückgewinnsteuer (GGSt) auch auf Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens erheben, sofern sie diese Grundstückgewinne von der Einkommens- und Gewinnsteuer ausnehmen oder die Grundstückgewinnsteuer auf die Einkommens- und Gewinnsteuer anrechnen.
Bei der Besteuerung von Grundstückgewinnen wird zwischen dem monistischen System und dem dualistischen System unterschieden:
Monistisches System: (z.B. Kt. ZH, BE, BL, BS, NW, SZ) Der Grundstückgewinn im Geschäftsvermögen wird – wie der Grundstückgewinn im Privatvermögen – mit der separaten Grundstückgewinnsteuer (Objektsteuer) besteuert.
Dualistisches System: (z.B. Kt. LU, SG, ZG, AG, OW) Der Grundstückgewinn im Geschäftsvermögen unterliegt – wie der übrige Geschäftsgewinn – der Einkommenssteuer der natürlichen Person oder der Gewinnsteuer der juristischen Person.
Im Kanton Zürich gilt das monistische System der Grundstückgewinnbesteuerung. Somit werden Grundstückgewinne des Geschäftsvermögens im Umfang des Wertzuwachsgewinns mit der Grundstückgewinnsteuer abgerechnet. Mit der Einkommens- oder Gewinnsteuer werden die wiedereingebrachten Abschreibungen erfasst.
Die Gegner der Gesetzesänderung führen ins Feld, es handle sich bei der Grundstückgewinnsteuer um eine reine Objektsteuer, die unabhängig von der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen erhoben wird. Die Vermischung der Grundstückgewinnsteuer als Objektsteuer mit der Einkommens- oder Gewinnsteuer, die sich nach dem Geschäftsgang des Unternehmens richtet, sei unzulässig. Die neuen Möglichkeiten der Verlustverrechnung bei innerkantonalen Gesellschaften könnten zur Steueroptimierung verwendet werden und es würden vermehrt privat gehaltene Immobilien in juristische Personen überführt.
Nach dem geltenden Steuergesetz im Kanton Zürich können Geschäftsverluste nicht mit den der Grundstückgewinnsteuer unterliegenden Grundstückgewinnen des Geschäftsvermögens verrechnet werden.
Im interkantonalen Verhältnis ist diese Verrechnung von Geschäftsverlusten mit Grundstückgewinnen zulässig. Das bedeutet, dass Unternehmen mit ausserkantonalem Sitz die Geschäftsverluste mit dem im Kanton Zürich erzielten Grundstückgewinn verrechnen können.
Die Ungerechtigkeit besteht darin, dass diese Verlustverrechnungsmöglichkeit für Firmen mit Sitz ausserhalb des Kantons Zürich schon seit über 10 Jahren besteht. Da innerkantonale Unternehmen, also Unternehmen mit Sitz im Kanton Zürich und Liegenschaften im Kanton Zürich, diese Verlustverrechnung nicht vornehmen können, werden die innerkantonalen Unternehmen systematisch benachteiligt. Mit der neuen gesetzlichen Regelung sollen züricherische Unternehmen den ausserkantonalen gleichgestellt werden. Der Kanton Zürich ist der einzige Kanton, der diese Verlustverrechnungsmöglichkeit für innerkantonale Unternehmen nicht kennt.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat den Kantonsrat beauftragt, dass zukünftig auch Züricher Unternehmen ihre Geschäftsverluste bei der Grundstückgewinnsteuer anrechnen können. Die vorberatende Kommission für Wirtschaft und Arbeit des Kantonsrates hat der Vorlage am 01.06.2017 mehrheitlich zugestimmt. Es ist davon auszugehen, dass das Ratsplenum dem Antrag der Kommission folgen wird.
Durch diese Gesetzesänderung dürfte bald wieder Rechtsgleichheit zwischen inner- und ausserkantonalen Gesellschaften herrschen und ein Standortnachteil des Kantons Zürich beseitigt werden.