Üblicherweise werden Dividenden einer Tochtergesellschaft bei der beherrschenden Muttergesellschaft bei gleichem Bilanzstichtag periodenverschoben verbucht. Das heisst, die Muttergesellschaft verbucht den Dividendenanspruch bezogen auf den Bilanzgewinn der Tochtergesellschaft des Jahres 2018 im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses im Jahr 2019. Das Steuerrecht folgt dieser zivilrechtlichen Behandlung und legt den Realisationszeitpunkt für den Beteiligungsertrag ins Jahr 2019.
Verschiedene beherrschende Muttergesellschaften weisen Dividendenausschüttungen ihrer Tochtergesellschaften jedoch zeitgleich als Beteiligungsertrag aus, das heisst sie aktivieren den Dividendenanspruch erfolgswirksam bereits per 31.12.2018.
Die Voraussetzungen für den zeitgleichen, zivilrechtlich zulässigen Gewinnausweis – nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise – sind:
- der Bilanzstichtag der Tochtergesellschaft darf nicht nach jenem der Muttergesellschaft liegen
- die Generalversammlung der Tochtergesellschaft hat über die Gewinnausschüttung bereits vor der Generalversammlung der Muttergesellschaft Beschluss gefasst und
- dieser Sachverhalt wird im Anhang der Muttergesellschaft offengelegt.
Die Muttergesellschaft verbucht in ihrer Buchhaltung im Geschäftsjahr 2018 den Beteiligungsertrag transitorisch:
die Buchung lautet: Transitorische Aktiven / Beteiligungsertrag
Bei der Eröffnung der Buchhaltung des Geschäftsjahres 2019 macht sie die Buchung mittels Rückbuchung wieder rückgängig:
die Buchung lautet: Beteiligungsertrag / Transitorische Aktiven
Für die Wahrung des Anspruchs auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer respektive auf Durchführung des Meldeverfahrens hat die definitive, erfolgswirksame Verbuchung dieses Beteiligungsertrages im Zeitpunkt der Fälligkeit der steuerbaren Leistung (das heisst der Ausschüttung der Dividende im Jahre 2019) zu erfolgen:
die Buchung lautet: Bank / Beteiligungsertrag
Mit diesem Vorgehen erfüllt die Muttergesellschaft die Anforderungen an eine ordnungsmässe Verbuchung dieses Ertrags. Gleiches gilt auch für den Anspruch auf Durchführung des Meldeverfahrens.
Resultat Der zeitgleiche Gewinnausweis stellt, sofern die vorgehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind, eine handelsrechtskonforme Verbuchung dar.